GegenStandpunkt – Kein
Kommentar
im Freien Radio für Stuttgart vom 16. April 2008
Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags
in Radio Lora München vom 21. April 2008
Das politisch liberale
Deutschland ist zufrieden: Das Bundesland NRW hatte ein Gesetz zu
Online-Durchsuchungen gemacht, das ging vor das Bundesverfassungsgericht und
dieses hatte im Februar dazu ein Grundsatzurteil getroffen und Änderung
verlangt. Nach einmütiger Auffassung aller Freunde des liberalen Rechtsstaates
haben die Verfassungsrichter für Online-Untersuchungen hohe rechtliche Hürden
errichtet und damit die Bürger als Nutzer ihrer Computer vor dem Zugriff des
Staates geschützt. Ein neues Grundrecht haben sie aus der Taufe gehoben,
das „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme“. Die Verfassungsrichter behaupten mit
ihrem Urteil glatt, der Bürger müsse in seiner Privatsphäre vor der Wissbegierde
seiner Politiker geschützt werden. Auffallend ist bloß, dass dieser angebliche „Schlag
gegen die Phalanx jener Innenminister in Bund und Ländern, in deren
Amtsverständnis die Ordnung stets vor Freiheit und Gesetz rangiert“ (FR,
28.2.), nicht nur bei den erfolgreichen Klägern und ihren Anhängern Genugtuung
ausgelöst hat. Auch die Riege der Politiker, die mit innovativen Techniken der
Kontrolle und Ausspähung Deutschland immer sicherer machen wollen, sieht sich
mit dem Urteil gut bedient, selbst wenn sie dafür ihre Entwürfe etwas
umschreiben müssen.
Die „Schutzlücke“,
die für deutsche Bürger geschlossen werden soll, haben die Richter aufgrund staatlicher
Praktiken ausgemacht. Seit die Informationstechnologie in Beruf und
Freizeit Einzug gehalten hat, interessiert sich nämlich eine Abteilung
staatlicher Behörden für die Daten der Bürger. Die Innenministerien
haben ihre verbeamteten Techniker angewiesen, mit dem allgemeinen technischen
Fortschritt Schritt zu halten. Wie damals bei der Wohnung und beim Brief
und später beim Telefon bleibt die Staatsmacht eben auch im Zeitalter
der Informationssysteme auf der Höhe der Zeit und will sofort und
überall dort nachschauen können, wo ihre Bürger Gedanken und Absichten ablegen
und anderen mitteilen. Die herrschende Gewalt will ihren Untertanen
am liebsten immer einen Schritt voraus sein, weil sie von vornherein mit einem
der Herrschaft unliebsamen Gebrauch der Technik rechnet. Wache
Sicherheitspolitiker und ihre Dienste warten deshalb auch nicht auf die
rechtsförmliche Erlaubnis und Vorgaben von Verfassungshütern, sondern sie lassen immer umgehend
Kontrollmaßnahmen für alle Fälle
entwickeln. Vorausschauende Politiker exekutieren eben das oberste Grundrecht
einer Herrschaft auf ihre Sicherheit und Kontrolle ihrer Bürger. Davon
legen die zahlreichen polizeitechnischen Initiativen der letzten Zeit von der
automatischen Erfassung von Autokennzeichen bis zur Ausspähung von PCs usw. ein eindrucksvolles Zeugnis ab.
Darüber hinaus – wie in NRW geschehen
und anderswo geplant – besorgen sie sich und ihren Behörden von ihren
Parlamenten auch die zugehörige rechtliche Grundlage, die den staatlichen
Zugriff auf private Daten regelt. Schließlich
beherrschen sie ihr Volk nicht willkürlich, sondern streng rechtsstaatlich
gewaltengeteilt.
Irgendwas fehlt
jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter, weswegen sie das NRW-Gesetz für nichtig
erklären: So einfach, wie sich da Minister das Spionieren und Kontrollieren
von ihren parlamentarischen Mehrheiten freihändig genehmigen, geht das nicht.
Den roten Roben fehlt eine etwas grundsätzlichere Klarstellung über das
Verhältnis Staat/Bürger in Sachen ‚Computer und Internet‘: Eine fundierte
Zuständigkeitserklärung für die Untertanen, die einer bürgerlichen Staatsgewalt
würdig ist, beginnt nicht erst beim Missbrauch von gesellschaftlichen
Ressourcen, sondern beim stinknormalen, angepassten Gebrauch. Denn es
ist laut BVG so, dass
„die Nutzung der
Informationstechnik für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen
eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt hat; […] dass die jüngere
Entwicklung der Informationstechnik dazu geführt hat, dass
informationstechnische Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die
Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist“ (BVG-Urteil).
Daher ist es höchste Zeit – so die Richter –
dass der deutsche Staat sein Verhältnis zu den „informationstechnischen
Systemen“ auf angemessene Weise ausdrückt. Eine vollendete rechtsstaatliche
Ordnung, mit der anspruchsvolle Bürger und gar Verfassungsrichter zufrieden
sein können, geht nämlich nicht mit dem in Polizeigesetze gefassten staatlichen
Verdacht gegen die Bürger los. Die beginnt mit einer ausdrücklichen
Vertrauenserklärung des Staates in das systemkonforme Tun der Bürger, also mit
einer Art von allgemeiner Lizenz zum IT-Gebrauch. Der deutsche Staat hat also
das digitale Klicken und Surfen seinen Bürgern erst einmal als Rechtsgut der
privaten Freiheit zu schenken – er hat es neben der „Unverletzlichkeit der
Wohnung“ und dem „Post- und Fernsprechgeheimnis“ als eigenständigen
„Kernbestand“ des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ Art. 2 GG, also als
elementares Grundrecht „zu gewährleisten.“ Und wenn es das gibt, dann
können Gesetze „das Nähere regeln“, wie es so schön im Grundgesetz heißt, in
denen alle soeben gewährten Freiheiten eingeschränkt werden, damit Polizei und
Verfassungsschutz ihre Kontrollen ausüben können. Diese Klarstellung von den
Verfassungshöhen herab ist mit dem Urteil passiert, und ab jetzt „achtet“ die
deutsche Staatsgewalt das „grundrechtlich erhebliche Schutzbedürfnis“
(BVG-Urteil) ihrer Bürger, wenn diese vor dem PC sitzen.
Das
ist also nicht mehr und nicht weniger als eine generelle Erlaubnis. Die
Menschen computern, und die staatliche Gewalt stellt in einem hoheitlichen Akt
klar, dass sie das – von ihr aus – auch dürfen. Das neu geschaffene
Grundrecht auf private Vertraulichkeit des eigenen PCs zeugt also nicht von einer
Art Desinteresse der staatlichen Gewalt gegenüber dem bunten Treiben der
Menschen, im Gegenteil. Private Freiheit herrscht im bürgerlichen Staat nicht
dann, wenn die Leute mehr oder weniger sich selbst überlassen ihren Interessen,
in diesem Fall vor dem PC, nachgehen. Freiheit herrscht erst dann, wenn die
monopolistisch über allen thronende Gewalt klarstellt, wie sehr sie das
Ganze etwas angeht: Sie dekretiert von oben herab, dass jeder Bürger
ausschließlich von ihren Gnaden computert. Nun surft, speichert und
löscht dieser nicht mehr einfach nur, sondern er genießt ein hohes staatliches
Rechtsgut: Er darf es, weil der Staat es will. Und er darf es privat,
weil und solange der Staat das Computern als Beitrag zur „Entfaltung der
Persönlichkeit“ würdigt.
Selbstverständlich
ist in diesem Grundrecht der Widerruf der darin enthaltenen Ermächtigung
der Bürger, sich mittels ihrer Festplatten zu Persönlichkeiten zu entfalten,
eingeschlossen:
„Das Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
ist nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als auch
zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein.“ (BVG-Urteil)
Was auch sonst.
Natürlich widerspricht im Zweifelsfall die Erlaubnis auf „Vertraulichkeit“
der Daten dem Interesse des staatlichen Lizenzgebers. Ab jetzt darf die
Exekutive in Bund und Ländern nur so, wie es die Richter nun aufgeschrieben
haben, auf dieser und jener Festplatte nachschauen. Nämlich dann, wenn
„bestimmte Tatsachen
auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut
hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt.“
(BVG-Urteil)
Vielleicht etwas
kompliziert formuliert, aber klar im Auftrag: Die viel gerühmte „Bremse“
aus Karlsruhe für wild gewordene Sicherheitsfanatiker verpflichtet
Sicherheitspolitiker auf nichts weniger als deren eigenes Sicherheits-
und Ordnungsinteresse: Juristisch einwandfrei ist die Online-Untersuchung nur
dann, wenn eine „konkrete Gefahr“ für den Staat vorliegt; sonst nicht! –
Einfach so „auf Vorrat“ ausspähen, das geht nicht. Mit harmlosen
Privatangelegenheiten auf den Festplatten haben sich die Ermittler gefälligst nicht
zu befassen – das bleibt das heilige Reich der freien Persönlichkeit! Es geht
allein um die Staatssicherheit vor Verbrechern und Feinden, spioniert wird also
nur dann, wenn es von Staats wegen wirklich nötig ist.
Ob das der Fall ist,
will freilich herausgefunden sein, und so findet der staatliche Zugriff auf
private Daten als Abwägung von konkurrierenden Rechtsgütern
statt: Persönlichkeitsrecht vs. Staatssicherheit. Gehört der gespeicherte
Liebesbrief an die Freundin zu den „schriftlichen Verkörperungen des
höchstpersönlichen Erlebens“, welche „unverzüglich nach der
Durchsicht zu löschen sind“ (BVG-Urteil)? Oder ist er ein Hinweis auf mögliche
Komplizen? – Irgendwie werden sich Richter und Ermittler über die Bewältigung
dieser „hohen Hürden“ schon einig werden, schließlich bekommen sie die
staatlich erwünschten Grundrechtseingriffe bei „Unverletzlichkeit der
Wohnung“ und dem „Post- und Fernsprechgeheimnis“ auch hin.
Ergebnisoffen und elastisch genug sind sie ja, die abzuwägenden Rechtsgüter, um
den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen jeweils zu genügen. Und im Zweifelsfall
wird der betreffende Computer halt mal untersucht, um juristisch einwandfrei
entscheiden zu können, ob man ihn wirklich untersuchen darf …